Aufgrund der Trockenheit erhöhte Waldbrandgefahr
Ggst.: Verbot von Feuerentzünden und RauchenGgst.:
Verbot von Feuerentzünden und Rauchenim Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr
Die Bezirkshauptmannschaft Weiz ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr.440/1975 in der geltenden Fassung, zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:In allen Waldgebieten des Verwaltungsbezirkes Weiz und in deren Gefährdungsbereich(Nähe des Waldrandes) sind brandgefährliche Handlungen wie das Rauchen, dasHantieren mit offenem Feuer, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer verboten!